Häufige Fragen

Wir beantworten Ihnen die häufigsten Fragen rund um das Thema Inkasso und unsere Dienstleistungen

Was bedeutet „Inkasso“?

Inkasso ist der gewerbsmäßige Einzug von fälligen Forderungen.

Wer kann ein Inkassounternehmen beauftragen?

Jede natürliche oder juristische Person die fällige Forderungen hat.

Gibt es eine Mindesthöhe der Forderung?

Prinzipiell nein. Der Forderungseinzug sollte wirtschaftlich sinnvoll sein. Ein persönliches Gespräch mit uns schafft Klarheit.

Zu welchem Zeitpunkt kann die Beauftragung erfolgen?

Der Auftrag kann in jeder Phase des Verfahrens erfolgen. Mindestvoraussetzung ist der sogenannte Verzug des Schuldners. Die Bedingungen dafür sind im § 286 BGB geregelt. Eine individuelle Prüfung, ob Verzug vorliegt, führen wir für Sie vor Auftragserteilung durch.

Wer trägt die Kosten des Inkasso?

Grundsätzlich trägt der Auftraggeber die Kosten, aber durch den Verzug des Schuldners hat dieser dem Gläubiger die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung und damit auch die Inkassokosten zu ersetzen. Dies regelt der § 280 BGB.

Wie hoch ist die Erfolgswahrscheinlichkeit?

Das ist von der Art und Höhe Ihrer Forderung, sowie von der Bonität des Schuldners abhängig. Eine individuelle Prognose geben wir Ihnen gerne nach einem ersten Gespräch.

Sind Ratenzahlungen des Schuldners möglich?

Solange die Höhe der Rate der Einkommenssituation des Schuldners und der Forderungshöhe angemessen ist, kann eine Ratenzahlung vereinbart werden.

Welche Möglichkeiten bestehen, wenn der Schuldner unbekannt verzogen ist?

Hier stehen uns vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung, die aktuelle Adresse zu ermitteln. Nur ein sehr kleiner Prozentsatz der Schuldner bleibt dauerhaft unbekannten Aufenthaltes.

Können auch ältere Vollstreckungstitel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, Kostenfestsetzungsbeschluss, etc) noch beigetrieben werden?

Ja, diese Titel bleiben bis 30 Jahre nach Erlangung der Rechtskraft gültig. Gern übernehmen wir die Beitreibung für Sie.